Verkehrssicherungspflicht

Verkehrs­sicherungs­pflicht

Sorgfalt mit Bäumen im urbanen Raum

Nach § 823 BGB ist jeder schadensersatzpflichtig, der anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Diese Gefährdung kann auch von Bäumen ausgehen, die auf Ihrem Grundbesitz stehen.

Damit unterliegen Sie als Verantwortlicher der Rechtspflicht, die Verkehrssicherheit Ihres Baumbestandes zu gewährleisten. Dabei ist die Zumutbarkeit und gebotene Sorgfalt zu beachten.

Ein Baum gilt als verkehrsicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Teilen eine vorhersehbare Gefahr darstellt. Nach gängiger Rechtssprechung muss der Besitzer z.B. für die Folgen eines umgestürzten Baumes nur dann Schadensersatz leisten, wenn er seine Verkehrssicherheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er einen Baum mit sichtbaren Schadsymptomen nicht auf seinen Zustand hin untersucht hat. Für nicht vorhersehbare Schäden muss der Besitzer nicht haften.

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